Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Anerkennung der Lieferbedingungen

1.1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere allg. Lieferbedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.

1.2. Allen Vereinbarungen und Angeboten, die Software betreffen (Betriebssysteme und Anwenderprogramme, die der Abnehmer ggfs. im Rahmen von Software-Lizenzverträgen, überlassen werden), liegen die besonderen Lieferbedingungen der Hersteller für ihre Software zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.

1.3. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsabschluß und -Inhalt

2.1. Der Abnehmer ist 6 Wochen an seinen Antrag gebunden.

2.2. Konstruktions- und Formveränderung an der Ware können von Seiten des Herstellers vorgenommen werden, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

3. Lieferzeit

3.1. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragserteilung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Lager verlassen hat.

3.2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

3.3. Für die Fälle unmöglicher oder verspäteter Lieferung durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung wird auf Klausel Nr. 10 verwiesen.

3.4. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

3.5. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.

4. Gefahrenübergang; Versand und Fracht

4.1. Wird die Ware dem Abnehmer zugeschickt, so erfolgt die Lieferung auf dessen Rechnung und Gefahr. Mit der Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten des Herstellers, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

4.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

5. Preise

5.1. Die Preise verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2. Die Waren werden gemäß den im Auftrag genannten Preisen berechnet.

5.3. Die Preise verstehen sich ab unserem Firmensitz.

5.4. Die Installation der Ware – soweit erforderlich – hat der Abnehmer gesondert zu bezahlen.

5.5. Etwaige Preiserhöhungen hat der Abnehmer zu tragen, wenn die Ware vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, später als 4 Monate nach Vertragsabschluß geliefert wird.

6. Zahlung und Verzugsfolgen

6.1. Die Zahlung ist spätestens zu leisten 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zahlungseingang an.

6.2. Der Verzugszins ist für Verbraucher 5 % über dem Basiszinssatz, für Unternehmer 8 % über dem Basiszinssatz.

6.3. Schriftliche wie (fern-) mündliche Mahnungen werden mit einem Betrag von je € 2,50 berechnet.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis unser Eigentum.

7.2. Unser Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Unser Kunde tritt seine Forderung aus dem Weiterveräußerungsgeschäft an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist so lange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Das Recht zur Weiterveräußerung und das Einziehungsrecht enden mit Scheck-/Wechselprotest, mit Zahlungseinstellung, ferner mit Beantragung eines Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware beim Kunden abzuholen und gegen Verrechnung zu verwerten.

8. Gewährleistung; Gegenrechte; kaufm. Rügepflicht

8.1. Ist die Kaufsache bei Auslieferung mit einem Mangel behaftet, so gilt folgendes: Wir haben das Recht zur Nacherfüllung, also zur Nachbesserung oder zur Lieferung einer Ersatzsache. Für den Fall, dass die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich ist oder unzumutbar, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ein Minderungsrecht wird ausgeschlossen.

8.2. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt ausgeschlossen.

8.3. Macht der Käufer von einem Rücktrittsrecht Gebrauch, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch zu.

8.4. Auch ein Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass eine Nacherfüllung nicht gelingt, unmöglich oder nicht zumutbar ist.

8.5. In Fällen von uns zu leistenden Schadenersatzes beschränkt sich dieser mit Ausnahme arglistigen Handelns auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache.

8.6. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für (Folge-) Schäden am Kaufgegenstand oder an anderen Sachen oder Vermögenswerten des Käufers oder Dritter; wir haften ebenfalls nicht für entgangenen Gewinn.

Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht: für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, oder wenn die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, oder wir eine verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalspflicht) aus dem Vertrag verletzt haben, oder für den Fall, dass der Käufer aus Gründen einer Garantie Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern darf, oder in den Fällen der §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Eine Haftung ist in diesen Fällen (mit Ausnahme der kursiv gedruckten) beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.7. Bringt der Käufer nicht genehmigte Zusatzgeräte an, lässt er Reparaturen von nicht autorisiertem Personal oder sonst unfachmännisch ausführen, oder nimmt er – ggfs. durch Dritte – andere Veränderungen an dem Kaufgegenstand vor, die sich auf Technik und Funktionsweise sowie Funktionsfähigkeit auswirken können, so entfällt unsere Haftung.

8.8. Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn wir die Gegenansprüche anerkannt haben oder sie rechtskräftig festgestellt sind.

8.9. Die kaufmännische Rügepflicht wird von den vorstehenden Regelungen nicht tangiert.

9. Verjährung der Gewährleistungsansprüche Kauf

9.1. Die Verjährungsfristen für Verbraucher und Unternehmer beginnen einheitlich mit Auslieferung der Ware.

9.2. Die Ansprüche des Verbrauchers verjähren bei neuen Sachen mit Ablauf von zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen mit Ablauf von einem Jahr.

9.3. Die Ansprüche des Unternehmers verjähren bei neuen Sachen mit Ablauf von einem Jahr. Bei gebrauchten Sachen erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

10. Höhere Gewalt; Streik und Aussperrung

10.1. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten), so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist angemessen. Wird durch die o.g. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Leistungsverpflichtung frei.

10.2. Das gleiche gilt bei Streik und Aussperrung.

10.3. Verlängert sich in den o.g. Fällen die Lieferfrist oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers.

11. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht

11.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz.

11.2. Der ausschließliche nationale und internationale Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz, sofern der Kunde einen kaufmännischen Betrieb unterhält.

11.3. Das Vertragsverhältnis wird ausschließlich bestimmt durch das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die Sinn und wirtschaftlichem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

Hinweis zur Batterieentsorgung:

Batterien beinhalten wertvolle Rohstoffe, die zwar umweltschädlich sind, aber wiederverwertet werden können. Altbatterien dürfen deshalb nicht in den einfachen Hausmüll gelangen, sondern müssen gesondert entsorgt werden. Für Händler besteht die gesetzliche Verpflichtung, alte Batterien zurück zu nehmen, Verbraucher sind verpflichtet, Altbatterien zu einer geeigneten Sammelstelle zu bringen.

Batterieentsorgung

Entsorgungspflichtige Batterien sind an der durchgestrichenen Mülltonne zu erkennen, die auf der Verpackung aufgedruckt ist. Jeweils unter dem Mülltonnen-Symbol befindet sich die chemische Bezeichnung des enthaltenen Schadstoffs:

Pb = Blei
Cd = Cadmium
Hg = Quecksilber

Selbstverständlich kann der Kunde die bei dem Verkäufer gekauften Batterien zur fachgerechten Entsorgung wieder an den Verkäufer zurückschicken.

Senden Sie bitte ein ausreichend frankiertes Päckchen mit dem Stichwort “Batterieentsorgung” an: Bernd Esperstedt Heizungsbau, Martinstraße 8, 54340 Ensch

Die Umwelt und Bernd sagen Dankeschön.